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Vergabeberatung ist meistens Rechtsdienstleistung

Die Vergabeberatung, -abwicklung und -begleitung wird immer mehr zur Ware, insbesondere auch im Bereich kommunaler Auftraggeber. Beispielhaft genannt seien hier Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Beschaffung von Kommunalfahrzeugen (insbesondere für die Feuerwehr und den Bauhof), Informations- und Kommunikationstechnik (etwa für Schulen), Verpflegungsleistungen (für KiTas und Schulen), Versicherungsleistungen, Büromaterial usw.

Zahlreiche Dienstleister, die weit überwiegend keine Rechtsanwälte sind, betätigen sich auf diesem Gebiet; und dies, obwohl der Großteil der Geschäftsmodelle gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt und es sich bei vielen der angebotenen und erbrachten Leistungen und Rechtsdienstleistungen handelt, die Rechtsanwälten vorbehalten sind.

Obergerichtlich bestätigt

Die jüngere Rechtsprechung zeigt (vgl. LG Magdeburg, Urt. v. 15.09.2021, Az. 7 O 1109/21), dass kaum ein extern begleitetes oder gar durchgeführtes Vergabeverfahren ohne die Erbringung von Rechtsdienstleistungen auskommt. Dies umso mehr, wenn unter Einbeziehung von Zuwendungen beschafft werden soll.

Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 25.05.2022 – VII-Verg 33/21) hat zudem jüngst explizit festgestellt, dass Rechtsdienstleistungen insbesondere – also nicht abschließend – sind: 

  • die Erstellung des Vergabevermerks, 
  • die Ermittlung der Vergabeverfahrensart, 
  • die Klärung der Losaufteilung, 
  • die Festlegung und Gewichtung von Eignungs- und Zuschlagskritieren,
  • die Beantwortung von Bieterfragen mit vergaberechtlichem Bezug (wer hat schon mal eine Bieterfrage ohne einen solchen Bezug gesehen?), 
  • die formale Angebotsprüfung, 
  • die Eignungsprüfung und 
  • die Fertigung von Aufklärungsschreiben.
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